B196 Motorrad-Erweiterung – 125er mit dem Autoführerschein Fahren

B196 Motorrad-Erweiterung – 125er mit dem Autoführerschein fahren
Kurzbeschreibung:
Mit der B196 Motorrad-Erweiterung können Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B bestimmte Motorräder und Leichtkrafträder bis 125 cm³ fahren – ohne einen vollständigen Motorradführerschein der Klasse A1 erwerben zu müssen.
Erlaubt sind Krafträder mit maximal 11 kW Motorleistung und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,1 kW/kg. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie mindestens 25 Jahre alt sind und den Führerschein der Klasse B bereits seit mindestens fünf Jahren besitzen.
Für B196 ist keine zusätzliche theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Stattdessen absolvieren Sie eine gesetzlich vorgeschriebene B196-Fahrerschulung in einer Fahrschule. Die Berechtigung gilt ausschließlich in Deutschland.
Die wichtigsten Informationen zu B196
| Feld | Information |
|---|---|
| Produkt-Nr. | AU-B196 |
| Kategorie | Motorrad |
| Produktname | B196 Motorrad-Erweiterung |
| Mindestalter | 25 Jahre |
| Vorbesitz Klasse B | Mindestens 5 Jahre |
| Fahrzeuge | Krafträder bis 125 cm³, maximal 11 kW und höchstens 0,1 kW/kg |
| Prüfung | Keine zusätzliche theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung |
| Schulungsumfang | Mindestens 9 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten |
| Gültigkeit | Nur in Deutschland |
| Abschluss / Nachweis | Teilnahmebescheinigung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein |
Was dürfen Sie mit B196 fahren?
Mit der Schlüsselzahl 196 dürfen Sie Motorräder und Leichtkrafträder – auch mit Beiwagen – fahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Hubraum bis maximal 125 cm³
- Motorleistung höchstens 11 kW
- Verhältnis von Leistung zu Gewicht höchstens 0,1 kW/kg
Damit bietet B196 Autofahrern eine Möglichkeit, in die 125er-Motorradklasse einzusteigen, ohne die vollständige Ausbildung und Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse A1 absolvieren zu müssen.
Voraussetzungen für die B196-Erweiterung
Für die Eintragung der Schlüsselzahl B196 müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie müssen die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren besitzen.
- Sie müssen die vorgeschriebene B196-Fahrerschulung erfolgreich absolvieren.
- Die Teilnahme an der Schulung muss gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden.
- Zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf höchstens ein Jahr liegen.
Diese Voraussetzungen sind in § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt.
Ablauf der B196-Fahrerschulung
Für den Erwerb von B196 ist keine klassische Motorrad-Führerscheinprüfung erforderlich. Stattdessen absolvieren Sie eine vorgeschriebene Schulung bei einer entsprechend berechtigten Fahrschule.
Die Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Davon entfallen mindestens vier Unterrichtseinheiten auf klassenspezifischen theoretischen Unterricht; hinzu kommen praktische Schulungsinhalte. Ziel ist es, Sie auf das sichere und verantwortungsvolle Fahren eines Kraftrades der Klasse A1 vorzubereiten.
Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie von der Fahrschule eine Teilnahmebescheinigung. Eine zusätzliche theoretische oder praktische Prüfung bei TÜV oder DEKRA ist für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 nicht vorgesehen.
Eintragung der Schlüsselzahl 196
Nach Abschluss der B196-Schulung reichen Sie die Teilnahmebescheinigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein.
Nach Prüfung der Voraussetzungen wird die Schlüsselzahl 196 in Verbindung mit der Klasse B in den Führerschein eingetragen.
Wichtig: Der Antrag auf Eintragung muss rechtzeitig gestellt werden. Zwischen dem Abschluss der Schulung und der Eintragung dürfen höchstens zwölf Monate liegen.
Gilt B196 auch im Ausland?
Nein. Die Schlüsselzahl B196 ist eine nationale deutsche Berechtigung und gilt nur innerhalb Deutschlands. Sie entspricht deshalb nicht vollständig einer regulären Fahrerlaubnis der Klasse A1 und sollte nicht mit einem europaweit anerkannten A1-Führerschein gleichgesetzt werden.
B196 oder A1 – was ist der Unterschied?
Die B196-Erweiterung ermöglicht zwar das Fahren bestimmter Fahrzeuge der Klasse A1, sie ist jedoch keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse A1.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Berechtigung B196 nur in Deutschland gilt. Außerdem schafft B196 keine Fahrerlaubnisklasse, auf deren Grundlage ein regulärer stufenweiser Aufstieg auf die Motorradklassen A2 oder A erfolgen kann.
Für wen eignet sich B196?
Die B196 Motorrad-Erweiterung eignet sich besonders für erfahrene Autofahrer, die beispielsweise einen 125er-Roller oder ein leichtes Motorrad im Alltag nutzen möchten, ohne einen vollständigen Motorradführerschein zu absolvieren.
Typische Einsatzbereiche sind beispielsweise:
- 125er-Motorräder
- 125er-Roller
- Fahrten zur Arbeit oder Ausbildung
- Stadtverkehr und kurze Alltagsstrecken
- Freizeitfahrten innerhalb Deutschlands
Beschreibung
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen um die nationale Schlüsselzahl 196 ergänzt werden. Dadurch wird das Führen bestimmter Krafträder der Klasse A1 ermöglicht.
Voraussetzung für die Eintragung ist insbesondere die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Teilnahme wird durch eine entsprechende Bescheinigung der Fahrschule nachgewiesen.
Rechtsgrundlagen
- § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- Anlage 7b FeV – Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- Anlage 9 FeV – Verwendung und Bedeutung nationaler Schlüsselzahlen im Führerschein
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde können die jeweils vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Der angegebene Preis bezieht sich ausschließlich auf die im ausgewählten Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und ist kein garantierter Gesamt- oder Pauschalpreis für den vollständigen Fahrerlaubniserwerb. Die tatsächlichen Gesamtkosten richten sich nach dem gewählten Produkt, den persönlichen Voraussetzungen und dem individuellen Ausbildungsbedarf. Zusätzliche Fahrstunden, Nachweise sowie Behörden- und Prüfstellengebühren können gesondert anfallen.
1. Individueller Ausbildungsbedarf
Die erforderliche Anzahl der Übungsfahrten ist nicht bei jeder Person gleich. Sie richtet sich nach Vorkenntnissen, Lernfortschritt, sicherer Fahrzeugbeherrschung und dem Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung.
Zusätzliche Fahrstunden werden nach dem jeweils gültigen Preisaushang gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
2. Behörden-, Nachweis- und Prüfstellengebühren
Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde und der amtlich anerkannten Prüforganisation, beispielsweise TÜV oder DEKRA, sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen werden.
Auch Kosten für erforderliche Nachweise, beispielsweise Sehtest, Erste-Hilfe-Nachweis oder biometrisches Lichtbild, können gesondert anfallen.
3. Klasse B, BF17 und B197 – Theorie und Praxis
Für den Erwerb der Klasse B sowie die Varianten BF17 und B197 sind grundsätzlich die jeweils vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen maßgeblich.
Bei Nichtbestehen entstehen für einen weiteren Prüfungsversuch erneut Prüfstellengebühren und das vereinbarte Vorstellungsentgelt. Zusätzliche Fahrstunden können erforderlich sein.
4. Klasse BE – praktische Prüfung
Für die Erweiterung auf die Klasse BE ist grundsätzlich eine praktische Ausbildung und praktische Prüfung vorgesehen. Eine theoretische Prüfung ist für die Klasse BE nicht vorgesehen.
Prüfstellengebühren, Vorstellungsentgelt und gegebenenfalls zusätzliche Fahrstunden werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.
5. B96 – Fahrerschulung ohne Fahrerlaubnisprüfung
Für die Eintragung der Schlüsselzahl B96 ist die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung erforderlich. Eine gesonderte theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung findet nicht statt.
Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde für Eintragung oder Ausstellung des Führerscheins sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen werden.
FAHRSCHULE ÖKTEM
B196 Motorrad-Erweiterung - 125er mit dem Autoführerschein fahren
Unterlagen für die Fahrschulausbildung und die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein.
Wichtiger Hinweis
Für B196 sind keine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung vorgesehen. Die Berechtigung gilt nur in Deutschland. Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen.
Rechts- und Informationsstand: 06.08.2026 | Quellenbasis: FeV (Schlüsselzahl 196); zuständige Fahrerlaubnisbehörde
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Fahrschule Öktem · Weißenburger Str. 62 · 63739 Aschaffenburg · fahrschuleoktem.de
Checkliste - kein behördlicher Antrag
B196 Motorrad-Erweiterung
Sie besitzen bereits einen Führerschein und erweitern ihn um diese Klasse.
Szenario: ErweiterungLeistungen der Fahrschule
Berechnet aus den Einzelpositionen: Einzelpreis × Anzahl.
Amtliche Gebühren
Fremdkosten der zuständigen Behörde. Diese sind nicht im Preis der Fahrschule enthalten und werden getrennt ausgewiesen.