FAHRSCHULE ÖKTEM | AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrschule Öktem
Stand: 13. August 2026 · Redaktionell konsolidierte Fassung
Vertragspartner
Fahrschule Öktem
Inhaber: Mustafa Öktem
Weißenburger Str. 62
63739 Aschaffenburg
Deutschland
Kontakt
Telefon: 06021 4942473
E-Mail: info@fahrschuleoktem.de
Website: www.fahrschuleoktem.de
Redaktioneller Freigabehinweis (nicht Bestandteil der AGB)
Diese Fassung wurde an die aktualisierte Preis- und Produktlogik der Fahrschule angepasst. Vor der Veröffentlichung bzw. verbindlichen Verwendung sollte eine abschließende Prüfung durch eine im deutschen Vertrags- und Fahrschulrecht qualifizierte Rechtsberatung erfolgen, insbesondere hinsichtlich individueller Preislisten, Vertragsformulare, Fördermaßnahmen und standortspezifischer Abläufe.
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Fahrschule Öktem und ihren Kunden über Fahrerlaubnisausbildung sowie über sonstige von Fahrschule Öktem angebotene Schulungs-, Bildungs- und Qualifizierungsleistungen, soweit für die jeweilige Leistung keine spezielleren Bedingungen vereinbart werden.
(2) Bei Fahrerlaubnisausbildungen gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Fahrlehrergesetz (FahrlG), die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV), die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Für Leistungen zur Berufskraftfahrerqualifikation gelten ergänzend insbesondere das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) sowie die für die konkrete Maßnahme einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag bzw. Dienstleistungsvertrag sowie ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines schriftlichen oder elektronischen Vertrags, durch ausdrückliche Annahme eines Angebots oder - bei Online-Buchungen - nach Maßgabe des im Bestellprozess eindeutig bezeichneten Vertragsschlusses zustande.
(2) Vertragsbestandteile sind in der jeweils vereinbarten Fassung insbesondere der Ausbildungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag, die konkrete Produkt- bzw. Paketbeschreibung, der bei Vertragsschluss maßgebliche Preisaushang bzw. die vereinbarte Preisliste und diese AGB.
(3) Bei minderjährigen Teilnehmern ist die erforderliche Zustimmung bzw. Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags, soweit sie gesetzlich erforderlich ist.
(4) Angaben auf der Website, in Flyern oder in Werbemitteln stellen nur dann einen verbindlichen Leistungsumfang dar, wenn sie ausdrücklich in die konkrete Buchung oder den Vertrag einbezogen wurden.
3. Leistungsarten und Leistungsumfang
(1) Fahrschule Öktem bietet unterschiedliche Leistungsarten an. Dazu können insbesondere Fahrerlaubnisausbildungen für Motorrad-, Pkw-, Anhänger-, Lkw- und Busklassen, B196- und B96-Schulungen, Berufskraftfahrerqualifikationen, beschleunigte Grundqualifikationen, Weiterbildungen, Umstiegs- und Zusatzqualifikationen sowie weitere Bildungsmaßnahmen gehören.
(2) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach der gebuchten Leistung. Nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesene Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.
(3) Insbesondere bedeutet die Angabe eines Produkt-, Paket- oder Einstiegspreises nicht automatisch, dass damit sämtliche Kosten bis zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, Qualifikation, Bescheinigung oder eines behördlichen Nachweises vollständig abgegolten sind.
(4) Soweit gesetzlich unterschiedliche Varianten, Voraussetzungen oder Ausbildungsumfänge bestehen, etwa aufgrund vorhandener Fahrerlaubnisklassen, Vorqualifikationen oder persönlicher Voraussetzungen, ist die für den Teilnehmer konkret einschlägige Variante maßgeblich.
4. Fahrerlaubnisausbildung
(1) Die Fahrerlaubnisausbildung umfasst den nach den gesetzlichen Vorschriften und dem individuellen Ausbildungsstand erforderlichen theoretischen und/oder praktischen Unterricht. Der Umfang der praktischen Übungsfahrten richtet sich nach den Vorkenntnissen, dem Lernfortschritt und der sicheren Beherrschung des Ausbildungsfahrzeugs; gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten bleiben hiervon unberührt.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Übungsfahrten oder auf Anmeldung zu einer Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht, soweit dies gesetzlich oder aus Gründen der Ausbildungsreife nicht vertretbar ist.
(3) Die Fahrschule darf die Ausbildung erst dann als abgeschlossen ansehen und die Vorstellung zur Prüfung unterstützen, wenn die gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind und die notwendige Prüfungsreife nach pflichtgemäßer Beurteilung vorliegt.
(4) Besondere Schulungsprodukte wie B196 oder B96 richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen und der jeweiligen Produktbeschreibung. Ob eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist, bestimmt sich nach der gebuchten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.
5. Berufskraftfahrerqualifikation und sonstige Qualifizierungsleistungen
(1) Bei Berufskraftfahrerqualifikationen, insbesondere der beschleunigten Grundqualifikation, richten sich Unterrichtsumfang, etwaige Fahranteile, Prüfungsart und Nachweisführung nach BKrFQG, BKrFQV und der konkret gebuchten Qualifikationsvariante.
(2) Eine beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung ersetzt nicht automatisch den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Führerscheinausbildung und Fahrerlaubnisprüfung sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn dies in der Produkt- oder Paketbeschreibung ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Bei der beschleunigten Grundqualifikation können Prüfungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erforderlich sein. Bei gesetzlichen Weiterbildungen kann demgegenüber je nach Maßnahme keine Abschlussprüfung vorgesehen sein. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und die konkrete Leistungsbeschreibung.
(4) Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) oder andere behördliche Nachweise werden von der zuständigen Behörde nach den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt. Fahrschule Öktem schuldet deren Ausstellung nicht, sofern sie nicht selbst ausstellende Stelle ist.
6. Preise, Preisaushang und Produktpreise
(1) Für Fahrerlaubnisausbildungen gelten die im Ausbildungsvertrag und im bei Vertragsschluss maßgeblichen Preisaushang ausgewiesenen Entgelte. Der Preisaushang richtet sich nach § 32 FahrlG und der FahrlG2018DV.
(2) Für sonstige Bildungs- und Qualifizierungsleistungen gelten die im Vertrag, in der verbindlichen Produkt- oder Paketbeschreibung oder in einer hierfür geltenden Preisliste ausdrücklich ausgewiesenen Preise.
(3) Ein angegebener Preis ist nur dann ein garantierter Gesamt- oder Pauschalpreis, wenn dies ausdrücklich so bezeichnet ist und der abschließende Leistungsumfang eindeutig beschrieben wird. Andernfalls bezieht sich der Preis ausschließlich auf die konkret aufgeführten Leistungen.
(4) Zusätzliche Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, zusätzliche Schulungs- oder Prüfungsvorbereitungsleistungen, Nachweise sowie Behörden-, Prüfstellen-, IHK- oder sonstige Fremdgebühren können zusätzlich anfallen, soweit sie nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen sind.
(5) Für bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungen gilt der vereinbarte Preis. Änderungen von Preisen in laufenden Vertragsverhältnissen wirken nur, soweit sie gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart sind. Für neu hinzukommende oder nach Vertragsbeendigung bzw. einer ausdrücklich vereinbarten Fortsetzung neu beauftragte Leistungen gilt der hierfür wirksam vereinbarte Preis.
7. Grundbetrag, Fahrstunden und besondere Ausbildungsfahrten
(1) Der Grundbetrag einer Fahrerlaubnisausbildung deckt die im Ausbildungsvertrag und Preisaushang ausgewiesenen allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts im dort beschriebenen Umfang.
(2) Ein Grundbetrag bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung wird nur erhoben, wenn hierfür im maßgeblichen Preisaushang bzw. Ausbildungsvertrag ein entsprechendes Entgelt wirksam ausgewiesen und die weitere Ausbildung tatsächlich vereinbart bzw. erforderlich ist. Eine pauschale automatische Berechnung eines festen Prozentsatzes allein aufgrund des Nichtbestehens findet nicht statt.
(3) Eine Fahrstunde bzw. Unterweisung am Fahrzeug wird entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich ausgewiesenen Zeitumfang berechnet. Bei Fahrerlaubnisausbildungen werden die gesetzlich im Preisaushang auszuweisenden Entgelte für Fahrstunden und besondere Ausbildungsfahrten getrennt ausgewiesen.
(4) Über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus erforderliche praktische Unterrichtseinheiten werden nach dem hierfür vereinbarten Entgelt gesondert berechnet.
8. Behörden-, Prüfstellen-, IHK- und sonstige Fremdgebühren
(1) Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde, amtlich anerkannten Prüforganisationen, IHK oder anderer externer Stellen sind keine Entgelte der Fahrschule, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Amtliche Prüfgebühren und sonstige Fremdgebühren werden zusätzlich erhoben, wenn sie nicht ausdrücklich im gebuchten Angebot als enthalten ausgewiesen sind. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Gebührenregelungen der zuständigen Stelle.
(3) Kosten für ärztliche oder augenärztliche Untersuchungen, Lichtbilder, Erste-Hilfe-Nachweise, Führungszeugnisse, Fahrerqualifizierungsnachweise, Übersetzungen, Anerkennungen oder sonstige externe Nachweise sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Zieht Fahrschule Öktem Fremdgebühren lediglich ein oder verauslagt sie, werden diese in der tatsächlich anfallenden bzw. wirksam vereinbarten Höhe abgerechnet.
9. Prüfungsanmeldung, Vorstellung und Wiederholungsprüfungen
(1) Die Anmeldung bzw. Vorstellung zu einer Fahrerlaubnisprüfung erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die erforderliche Ausbildungsreife gegeben ist und die organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Vorstellungsentgelt der Fahrschule für die theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung ist vom amtlichen Prüfentgelt der Prüforganisation zu unterscheiden. Beide Positionen können gesondert anfallen.
(3) Wird eine vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, können für einen weiteren Prüfungsversuch erneut die jeweils anfallenden Fremdgebühren sowie - soweit vereinbart und tatsächlich erbracht - ein erneutes Vorstellungsentgelt der Fahrschule entstehen.
(4) Vor einer Wiederholungsprüfung können zusätzliche Fahrstunden, Unterrichts- oder Prüfungsvorbereitungsleistungen erforderlich sein. Diese werden nur entsprechend der konkreten Vereinbarung und dem maßgeblichen Preis berechnet.
(5) Bei IHK-Prüfungen im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation richten sich Anmeldung, Prüfungsumfang, Wiederholungsmöglichkeiten und Prüfungsgebühren nach den Vorschriften und Gebührenregelungen der zuständigen IHK. Eine IHK-Prüfungsgebühr ist nur dann im Kurspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist.
(6) Bei schuldhaftem Nichterscheinen zu einer verbindlich vereinbarten Prüfung können die tatsächlich anfallenden bzw. nicht mehr vermeidbaren Kosten sowie ein wirksam vereinbartes Vorstellungsentgelt berechnet werden. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
10. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich vorrangig aus dem Vertrag, der Rechnung oder der verbindlichen Buchungsbestätigung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Grundbetrag bei Vertragsschluss bzw. nach Rechnungsstellung fällig; Fahr- und sonstige Einzelleistungen sind spätestens vor ihrer Inanspruchnahme zu bezahlen.
(2) Prüfungsbezogene Entgelte und Fremdgebühren müssen so rechtzeitig bezahlt sein, dass eine fristgerechte Anmeldung und Durchführung der Prüfung möglich ist, sofern die Fahrschule deren Einzug übernimmt.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Fahrschule kann weitere, noch nicht erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Zahlung zurückhalten; zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden werden nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinaus eingeschränkt.
11. Terminplanung, Absagen und Verspätungen
(1) Vereinbarte Fahr-, Unterrichts-, Beratungs- oder Schulungstermine sind verbindlich. Absagen müssen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor dem Termin erfolgen, sofern nicht für die konkrete Leistung eine andere Frist vereinbart wurde. Als Werktage im Sinne dieser Regelung gelten Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Leistungsort.
(2) Bei einer vom Teilnehmer zu vertretenden späteren Absage oder bei Nichterscheinen kann die Fahrschule bis zu 75 % des vereinbarten Entgelts der ausgefallenen eigenen Leistung als pauschalierten Schadensersatz verlangen, sofern die Leistung nicht anderweitig vergeben werden konnte. Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Fremdgebühren oder externe Kosten, die trotz rechtzeitiger interner Absage nicht mehr storniert werden können, können in tatsächlich angefallener Höhe weiterberechnet werden, soweit der Teilnehmer die Ursache zu vertreten hat.
(4) Bei Verspätung des Teilnehmers kann die vereinbarte Leistung nur innerhalb der verbleibenden Terminzeit erbracht werden. Eine Verlängerung besteht nur nach gesonderter Vereinbarung. Von der Fahrschule zu vertretende Ausfallzeiten werden nicht berechnet bzw. angemessen nachgeholt.
(5) Treffpunkt und Ende von Fahrstunden richten sich nach der individuellen Terminvereinbarung. Zusätzliche An- oder Abfahrtszeiten werden nur berechnet, wenn dies zuvor transparent vereinbart wurde.
12. Mitwirkungspflichten, Fahrtüchtigkeit und Sicherheit
(1) Der Teilnehmer hat alle für die Ausbildung, Prüfung oder Qualifikationsmaßnahme erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und notwendige Dokumente, Genehmigungen und Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Teilnehmer muss zu praktischen Fahrten fahrtüchtig erscheinen. Bei erkennbarer Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung oder andere die sichere Teilnahme ausschließende Umstände kann die Fahrschule die Durchführung aus Sicherheitsgründen verweigern.
(3) Wird ein Termin aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Sicherheitsgrund nicht durchgeführt, gelten die Regelungen zu kurzfristigen Absagen entsprechend, soweit die Voraussetzungen einer wirksamen Schadenspauschalierung erfüllt sind.
(4) Anweisungen des Fahrlehrers oder Dozenten, die der Sicherheit, dem ordnungsgemäßen Unterricht oder der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dienen, sind zu befolgen.
13. Vertragsdauer, Unterbrechung und Fortsetzung
(1) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der gebuchten Maßnahme. Eine starre Beendigung allein nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums gilt nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
(2) Längere Ausbildungsunterbrechungen können eine erneute organisatorische oder fachliche Abstimmung erforderlich machen. Soweit gesetzliche Fristen, Prüfaufträge, Genehmigungen oder Nachweise ablaufen, ist der Teilnehmer für deren rechtzeitige Verlängerung bzw. Neuerteilung mitverantwortlich, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(3) Eine Fortsetzung nach Vertragsende oder nach einer erheblichen Unterbrechung bedarf einer Vereinbarung. Für neu beauftragte Leistungen gelten die dabei wirksam vereinbarten Preise; bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
14. Kündigung und Abrechnung bei Vertragsbeendigung
(1) Soweit es sich um ein kündbares Vertragsverhältnis handelt, kann der Teilnehmer nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen kündigen. Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für die Fahrschule kann insbesondere vorliegen, wenn eine sichere oder ordnungsgemäße Ausbildung trotz Abmahnung bzw. Hinweis dauerhaft nicht möglich ist, erhebliche Vertragspflichten verletzt werden oder gesetzliche Voraussetzungen für die weitere Durchführung entfallen. Eine erforderliche Interessenabwägung und zwingende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.
(3) Bei Vertragsbeendigung werden die bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen sowie nicht mehr vermeidbare, zurechenbare Fremdkosten abgerechnet. Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte eigene Leistungen werden zurückerstattet, soweit kein gesetzlicher oder vertraglich wirksamer Gegenanspruch besteht.
(4) Eine pauschale Regelung, wonach bereits gezahlte Fahrstunden, Prüfungsentgelte oder sonstige noch nicht erbrachte Leistungen in jedem Fall verfallen, gilt nicht.
(5) Bereits erbrachte Leistungen sind nach den vereinbarten Preisen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
15. Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
(2) Soll die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür das gesetzlich erforderliche ausdrückliche Verlangen einzuholen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
(3) Wird der Vertrag nach einem wirksamen vorzeitigen Leistungsbeginn widerrufen, kann für die bis zum Widerruf ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistungen Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen geschuldet sein. Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 357a BGB.
(4) Ein pauschaler vollständiger Verzicht auf das Widerrufsrecht allein aufgrund des vorzeitigen Ausbildungsbeginns wird nicht vereinbart. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
16. Haftung
(1) Fahrschule Öktem haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
17. Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Fahrschule.
(2) Soweit gesetzlich oder für Prüfungs-, Fahrerlaubnis- oder Qualifikationsverfahren erforderlich, können Daten an zuständige Behörden, Prüforganisationen, IHK, Register oder sonstige berechtigte Stellen übermittelt werden.
18. Verbraucherstreitbeilegung
(1) Fahrschule Öktem ist nicht bereit und, soweit keine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.
19. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften, die aufgrund des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anwendbar bleiben.
(2) Ein Gerichtsstand am Sitz der Fahrschule wird nur vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Spätere Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden oder zwingendes Recht dies vorsieht.