Begleitetes Fahren ab 17 - Sicher Früher Mobil

Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) – Sicher früher mobil
Kurzbeschreibung:
Mit dem Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) können Jugendliche die Fahrerlaubnis der Klasse B beziehungsweise BE bereits mit 17 Jahren erwerben. Bis zum 18. Geburtstag dürfen sie grundsätzlich nur gemeinsam mit einer zuvor eingetragenen Begleitperson fahren.
Die Fahrschulausbildung kann bereits etwa sechs Monate vor dem 17. Geburtstag begonnen werden. Dadurch können Jugendliche frühzeitig Theorie und Praxis erlernen und unter Begleitung zusätzliche Fahrerfahrung im Straßenverkehr sammeln.
Die Ausbildung und die Fahrerlaubnisprüfung entsprechen grundsätzlich der regulären Führerscheinausbildung Klasse B. Nach bestandener praktischer Prüfung erhalten BF17-Teilnehmer eine Prüfungsbescheinigung, mit der sie bis zum 18. Geburtstag gemeinsam mit den eingetragenen Begleitpersonen fahren dürfen.
Die wichtigsten Informationen zu BF17
| Feld | Information |
|---|---|
| Produkt-Nr. | AU-BF17 |
| Kategorie | Auto & Anhänger |
| Produktname | Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) |
| Mindestalter | 17 Jahre |
| Ausbildungsbeginn | In der Regel ab 16½ Jahren möglich |
| Fahrerlaubnisklassen | Klasse B und BE |
| Prüfung | Reguläre theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung |
| Bis zum 18. Geburtstag | Fahren nur mit einer eingetragenen Begleitperson |
| Ab 18 Jahren | Selbstständiges Fahren ohne Begleitperson möglich |
| Abschluss / Nachweis | Fahrerlaubnis / Prüfungsbescheinigung |
Wie funktioniert Begleitetes Fahren ab 17?
Beim Führerschein ab 17 absolvieren Jugendliche grundsätzlich dieselbe Fahrschulausbildung wie Bewerber für den regulären Führerschein der Klasse B. Dazu gehören der vorgeschriebene Theorieunterricht, praktische Fahrstunden, Sonderfahrten sowie die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.
Der entscheidende Unterschied: Nach bestandener Prüfung dürfen BF17-Teilnehmer bereits ab dem 17. Geburtstag Auto fahren, müssen jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von mindestens einer offiziell eingetragenen Begleitperson begleitet werden.
Die Begleitperson übernimmt dabei nicht die Rolle eines Fahrlehrers. Sie soll dem jungen Fahrer vielmehr als erfahrene und ruhige Ansprechperson zur Seite stehen und dabei helfen, zusätzliche Fahrpraxis zu sammeln.
Voraussetzungen für BF17
Für die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Fahrerlaubnis Klasse B oder BE wird im Rahmen des BF17-Modells beantragt.
- Die Fahrerlaubnis kann frühestens mit 17 Jahren erteilt werden.
- Mit der Fahrschulausbildung kann in der Regel bereits etwa sechs Monate vorher begonnen werden.
- Bis zum 18. Geburtstag darf nur mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden.
- Die vorgeschriebene theoretische und praktische Führerscheinausbildung muss vollständig absolviert werden.
- Die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung müssen bestanden werden.
Voraussetzungen für die Begleitperson
Beim BF17 können eine oder mehrere Begleitpersonen eingetragen werden. Diese müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Eine Begleitperson muss:
- mindestens 30 Jahre alt sein,
- seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen,
- zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung mit höchstens einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein,
- in der Prüfungsbescheinigung als Begleitperson eingetragen sein.
Während der Begleitfahrt darf die Begleitperson nicht unter unzulässigem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
Ablauf des Führerscheins ab 17
Der Weg zum BF17-Führerschein beginnt mit der Anmeldung zur Fahrschulausbildung. Die Ausbildung für Klasse B umfasst sowohl theoretische als auch praktische Inhalte und unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der regulären Führerscheinausbildung.
Nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung wird zunächst die theoretische und anschließend die praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt.
Nach bestandener praktischer Prüfung und Erreichen des erforderlichen Mindestalters erhält der Fahranfänger eine Prüfungsbescheinigung. Auf dieser sind die zugelassenen Begleitpersonen vermerkt.
Bis zum 18. Geburtstag muss bei jeder Fahrt mindestens eine der eingetragenen Begleitpersonen dabei sein.
Was passiert ab dem 18. Geburtstag?
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Begleitpflicht. Ab diesem Zeitpunkt darf der Fahranfänger selbstständig und ohne eingetragene Begleitperson fahren.
Die BF17-Prüfungsbescheinigung kann nach dem 18. Geburtstag noch für einen begrenzten Zeitraum als Nachweis der Fahrerlaubnis genutzt werden. Der reguläre Kartenführerschein sollte daher rechtzeitig bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde übernommen beziehungsweise beantragt werden.
Welche Vorteile bietet BF17?
Das Begleitete Fahren ab 17 ermöglicht jungen Fahrern, bereits vor dem selbstständigen Fahren umfangreiche praktische Erfahrung im alltäglichen Straßenverkehr zu sammeln.
Zu den wichtigsten Vorteilen gehören:
- Fahrerlaubnis Klasse B beziehungsweise BE bereits ab 17 Jahren
- Mehr Fahrpraxis vor dem selbstständigen Fahren
- Begleitung durch erfahrene Autofahrer
- Gewöhnung an unterschiedliche Verkehrssituationen
- Schrittweiser Übergang zum eigenständigen Autofahren ab 18
Prüfung beim Begleiteten Fahren ab 17
Auch beim BF17-Führerschein müssen die reguläre theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung bestanden werden.
Die theoretische Prüfung kann bereits vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Auch die praktische Prüfung kann kurz vor dem 17. Geburtstag stattfinden. Die Fahrerlaubnis wird jedoch frühestens mit Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters wirksam.
Beschreibung
Das Begleitete Fahren ab 17 ermöglicht Jugendlichen den frühzeitigen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Ziel des Modells ist es, Fahranfängern durch eine längere Phase des begleiteten Fahrens zusätzliche Erfahrung im Straßenverkehr zu ermöglichen.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das selbstständige Fahren grundsätzlich nicht gestattet. Fahrten müssen gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Voraussetzungen und Regelungen zum Begleiteten Fahren ab 17
- § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Allgemeine Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde können die jeweils vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Der angegebene Preis bezieht sich ausschließlich auf die im ausgewählten Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und ist kein garantierter Gesamt- oder Pauschalpreis für den vollständigen Fahrerlaubniserwerb. Die tatsächlichen Gesamtkosten richten sich nach dem gewählten Produkt, den persönlichen Voraussetzungen und dem individuellen Ausbildungsbedarf. Zusätzliche Fahrstunden, Nachweise sowie Behörden- und Prüfstellengebühren können gesondert anfallen.
1. Individueller Ausbildungsbedarf
Die erforderliche Anzahl der Übungsfahrten ist nicht bei jeder Person gleich. Sie richtet sich nach Vorkenntnissen, Lernfortschritt, sicherer Fahrzeugbeherrschung und dem Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung.
Zusätzliche Fahrstunden werden nach dem jeweils gültigen Preisaushang gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
2. Behörden-, Nachweis- und Prüfstellengebühren
Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde und der amtlich anerkannten Prüforganisation, beispielsweise TÜV oder DEKRA, sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen werden.
Auch Kosten für erforderliche Nachweise, beispielsweise Sehtest, Erste-Hilfe-Nachweis oder biometrisches Lichtbild, können gesondert anfallen.
3. Klasse B, BF17 und B197 – Theorie und Praxis
Für den Erwerb der Klasse B sowie die Varianten BF17 und B197 sind grundsätzlich die jeweils vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen maßgeblich.
Bei Nichtbestehen entstehen für einen weiteren Prüfungsversuch erneut Prüfstellengebühren und das vereinbarte Vorstellungsentgelt. Zusätzliche Fahrstunden können erforderlich sein.
4. Klasse BE – praktische Prüfung
Für die Erweiterung auf die Klasse BE ist grundsätzlich eine praktische Ausbildung und praktische Prüfung vorgesehen. Eine theoretische Prüfung ist für die Klasse BE nicht vorgesehen.
Prüfstellengebühren, Vorstellungsentgelt und gegebenenfalls zusätzliche Fahrstunden werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.
5. B96 – Fahrerschulung ohne Fahrerlaubnisprüfung
Für die Eintragung der Schlüsselzahl B96 ist die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung erforderlich. Eine gesonderte theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung findet nicht statt.
Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde für Eintragung oder Ausstellung des Führerscheins sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen werden.
FAHRSCHULE ÖKTEM
Begleitetes Fahren ab 17 - Sicher früher mobil
Unterlagen für die Beantragung der Fahrerlaubnis Klasse B im Modell Begleitetes Fahren ab 17.
Wichtiger Hinweis
Begleitpersonen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft insbesondere Alter, Vorbesitz der Klasse B und Punktestand.
Rechts- und Informationsstand: 06.08.2026 | Quellenbasis: Stadt Aschaffenburg; BayernPortal; FeV
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Fahrschule Öktem · Weißenburger Str. 62 · 63739 Aschaffenburg · fahrschuleoktem.de
Checkliste - kein behördlicher Antrag
Begleitetes Fahren ab 17
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Szenario: ErsterwerbLeistungen der Fahrschule
Berechnet aus den Einzelpositionen: Einzelpreis × Anzahl.
Amtliche Gebühren
Fremdkosten von Prüfstelle bzw. Behörde. Diese sind nicht im Preis der Fahrschule enthalten und werden getrennt ausgewiesen.